Neu ist, dass es auch für Eltern die Zuwendung in der Höhe von 50 Euro pro Kind und Monat gibt, die schon vor 1. März arbeitslos oder Bezieher von Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung waren. Bis dato galt die Voraussetzung, dass mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil, der am 28.02.2020 beschäftigt war, aufgrund der Coronakrise seinen Arbeitsplatz verloren hat oder sich in Kurzarbeit befindet.
Anspruchsberechtigt sind Familien mit Kindern, für die mit Stichtag 28.02.2020 Familienbeihilfe bezogen wurde. Das Einkommen der Familie darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
Detaillierte Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen und das Antragsformular findet man online auf www.bmafj.gv.at.